Es braucht ein geregeltes Verfahren und mehr Kontrollen

Der Regierungsrat soll ein einheitliches Verfahren zur Gewährung von Sonderbewilligungen für längere Ladenöffnungszeiten definieren. Gleichzeitig soll das Amt für Wirtschaft und Arbeit mehr Geschäfte kontrollieren, ob diese an den verlängerten Abendstunden die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten. Dies verlangt eine Motion, die heute von der Gewerkschafterin Toya Krummenacher im Grossen Rat eingereicht wurde.

Wenn am 27. November die Weihnachtsbeleuchtung in der Basler Innenstadt angeht, muss das Verkaufspersonal einmal mehr bis 22 Uhr im Laden stehen. Das Beispiel zeigt: ohne einen Gesamtarbeitsvertrag im Basler Detailhandel ist das Verkaufspersonal den Interessen der Befürwortern einer zusätzlichen Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten schutzlos ausgeliefert. Zu verdanken haben die Angestellten den zusätzlichen Abendeinsatz dem Verein Pro Innerstadt bzw. dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). Dieses hat Pro Innerstadt gleich einen Blankoscheck bzw. eine generelle Bewilligung für das Offenhalten der Verkaufslokale am 27. November bis 22 Uhr erteilt.

 

Angestellten können sich gegen den Entscheid nicht wehren

Die Angestellten haben keine rechtliche Möglichkeit sich gegen zusätzliche Nightshoppings zu wehren. Zwar gibt es die Möglichkeit gegen die Verfügung vom 2. April innert 10 Tagen zu rekurrieren, Einsprachen von gewerkschaftlicher und arbeitnehmerrechtlicher Seite sind nicht zulässig bzw. sie sind gar nicht legitimiert dazu. Es können nur Ladenlokale bzw. Arbeitgeber einen Rekurs einlegen, die sich wettbewerbsrechtlich benachteiligt fühlen. Bei der ganzen Bewilligungspraxis werden die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden also in keinster Weise miteinbezogen, obwohl sie es sind, die von den langen Arbeitszeiten betroffen sind.

 

Kontrollen gegen arbeitsrechtliche Verstösse

Problematisch an diesen Sondereinsätzen ist zudem, dass die Arbeitgeber es mit den Arbeitsplänen und den Arbeitszeiterfassungen nicht so genau nehmen. Da es keinen Gesamtarbeitsvertrag gibt, liegt die Kontrollpflicht zur Einhaltung des Arbeitsgesetztes beim Kanton. Dieser jedoch scheint das Problem nicht ernst zu nehmen. Deshalb soll das AWA gemäss der Motion Krummenacher eine Mindestanzahl der Ladenlokale an diesen Abenden kontrollieren. Wo flächendeckende Ausnahmebewilligungen erteilt werden, braucht es auch flächendeckende Kontrollen.

 

Ungeregelte Ausnahmebewilligungspraxis

Dabei dürfte es gar keine flächendeckende Ausnahmebewilligung geben. Denn gemäss dem Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (RLG) Basel-Stadt stellt nach §6 jedes Gesuch ein Einzelfall dar und die Voraussetzungen müssten jeweils gesondert geprüft werden. Eine flächendeckende Bewilligung für die Innenstadt wie es am 27. November der Fall ist, widerspricht jedoch dieser Einzelfallprüfung. Überhaupt ist der Prozess für die Bewilligung von längeren Ladenöffnungszeiten bei besonderem Bedarf im RLG nur grob umschrieben.

 

So fehlt zum Beispiel eine spezifische Grundlage, unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung nicht zu gewähren ist. Die Interessensabwägung des „besonderen Bedarfs“ wird zudem allein vom zuständigen Amt gemacht. Deshalb muss der Regierungsrat wie es die Motion Krummenacher vorsieht, die ganze Bewilligungspraxis neu definieren, sonst werden weitere fragwürdige Ausnahmebewilligungen auf Kosten des Verkaufspersonals bewilligt.