Polizei verliert weiter an Glaubwürdigkeit: Erstes Strafverfahren wegen Vermummung eingestellt – Nun blockiert die Polizei die Aufarbeitung ihres Vorgehens am 1. Mai mit neuen fadenscheinigen Behauptungen
Aufgrund fehlender Beweise hat die Jugendanwaltschaft ein Strafverfahren gegen eine jugendliche Person, die sich vermummt haben soll, eingestellt. Damit bröckelt der Vorwand der Polizei für ihr groteskes Eingreifen am 1. Mai 2023. Mit einer komplett neuen und ebenso lächerlichen Behauptung blockiert sie nun die weitere Aufarbeitung der Geschehnisse.
Zahlreiche Personen sind an der friedlichen Demonstration vom 1. Mai 2023 durch Polizeigewalt verletzt oder mit Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentzug von der Polizei in ihren Grundrechten beschnitten worden. Dies ohne Vorwarnung und ohne jeglichen Grund. Die Polizei hatte behauptet, mehrere Personen hätten gegen ein «Vermummungsverbot» verstossen. Nun ist ein erstes Verfahren gegen eine der beschuldigten Personen eingestellt worden – mangels Beweisen. Dieser Entscheid stützt die Einschätzung der demokratischen Jurist:innen, diversen Rechtsexperten und dem 1. Mai Komitee, dass das Vorgehen der Polizei absolut inakzeptabel gewesen ist. Darüber hinaus behauptet die Polizei nun, das Gericht könne die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges nicht prüfen, weil die Betroffenen das Gesuch nicht während der Dauer des Polizeigewahrsams eingereicht hätten.
Hanebüchene Behauptungen blockieren die Aufarbeitung
Es scheint, als ob die Kantonspolizei Basel-Stadt alles unternimmt, um mit hanebüchenen Positionsbezügen die Angelegenheit zu verschleppen. Sie nimmt die Anliegen der betroffenen und eingekesselten Personen nicht ernst. Das 1. Mai Komitee hatte innert der 10-Tages-Frist Rekurse eingereicht und Feststellungs- sowie Löschungsverfügungen beim Kanton verlangt. Auf diesen Bescheid warten die Beteiligten Personen seit dem 10. Mai noch immer. Unter den eingekesselten Personen haben sich Schüler:innen, Gewerkschaftsmitarbeiter:innen, friedlich Demonstrierende und Passant:innen befunden.
Die Behauptung, die Betroffenen hätten aus dem Kessel heraus ein Gesuch, sprich: Rekurs einlegen sollen ist absolut hanebüchen. Des Weiteren sagt die Polizei, dass es für diesen Fall nur den Rechtsschutz über eine Verfügung der Kantonspolizei gebe. Diese hat dem Gericht beantragt, den Fall zurückzuweisen, damit sie die Verfügung treffen könne.