Regierung präsentiert trügerische Verordnung zum Mindestlohngesetz

Gestern hat der Regierungsrat Basel-Stadt in einer Medienkonferenz die Verordnung zum Mindestlohn-Gesetz präsentiert. Was als Kompromiss verkauft wird, ist ein Schwindel: Diese Verordnung schützt klar die Arbeitgeber und nicht die Arbeitnehmenden.

Der Regierungsrat hat gestern in seiner Medienkonferenz behauptet, er würde mit der Verordnung den Sozialpartnern entgegenkommen. So sollen alle Arbeitnehmer:innen vom Mindestlohn profitieren, die «gewöhnlich» in Basel-Stadt arbeiten. Ein fauler Kompromiss: Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitgeber ihren Sitz im Baselbiet haben, erhalten den Mindestlohn, sofern sie gewöhnlich in Basel-Stadt arbeiten. Dieses gewöhnlich wird aber nicht weiter definiert. Wenn ein Unternehmen zwar einen Sitz in Basel-Stadt hat, seine Arbeitnehmer:innen aber «regelmässig» nach Baselland schickt, muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden. Das Ziel, dass Basler:innen von einer Vollzeitstelle leben können sollen, wird damit verfehlt.

Der Regierungsrat argumentiert mit dem Entsendegesetz (Vor-Ort-Prinzip) und dem Binnenmarktgesetz (Herkunftsprinzip). Auch dies ist eine fadenscheinige und falsche Argumentation. Denn: Das Binnenmarktgesetz besagt im dritten Artikel, dass Beschränkungen – sofern sozialpolitisch motiviert – in anderen Kantonen von ausserkantonalen Arbeitgebern, beim Entsenden von Arbeitskräften, eingehalten werden müssen.

Diese völlig unspezifische Auslegung ist eine Demütigung für all jene, die sich für einen gerechten Mindestlohn ausgesprochen haben und vor allem für die Betroffenen. Das Schlusswort in der Auslegung sprechen nämlich die Arbeitgeber und das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Aber damit nicht genug. Der Regierungsrat sei sich bewusst, dass der Vollzug des Gesetzes mit dieser Verordnung schwierig sein wird, genauso wie Kontrollen ohne genaue Massstäbe. Arbeitnehmer:innen aus prekären Branchen, mit unzureichendem Schutz und schlechten Arbeitsbedingungen, werden damit in der Luft hängen gelassen, und es werden Tür und Tor für Verstösse geöffnet.

Dazu kommt, dass der Regierungsrat klar widerrechtlich handelt, indem er bei den Ausnahmen die Arbeit auf Abruf, welche im Gesetz auf 70 Stunden pro Kalenderjahr definiert ist, auf 70 Stunden pro Kalenderjahr und pro Arbeitgeber ausweitet. Ein solches Vorgehen ist unzulässig und bedeutet, dass Arbeitnehmende – oft aus prekären Branchen – endlos weitergereicht werden können. Dabei stützt sich der Regierungsrat auf Gespräche in der Kommission, welche aber nicht gesetzgebend sind – sondern das Gesetz, welches der Souverän im Juni 2021 angenommen hat.

Zuletzt behält sich der Regierungsrat gemäss der Verordnung vor, in Einzelfällen gemeinsam mit Arbeitgebern zu entscheiden, ob bei Personen, die zwar nicht unter das IV-Gesetz fallen, aber dennoch an einer «Beeinträchtigung» leiden, eine Ausnahme vom Mindestlohn zu gewähren. Dies bedeutet Willkür. Abreitgeber und AWA entscheiden somit künftig darüber, wieviel Wert eine geleistete Arbeit hat.

Für die Unia und ihre Mitglieder ist diese Verordnung nicht akzeptabel. Sie schützt das Prekariat nicht, sondern ermöglicht Arbeitgebern das Aufrechterhalten von Löhnen, die nicht zum Leben reichen.

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Daria Frick, , Politik & Kommunikation 061 686 73 16

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